Im Rahmen von Unternehmensbewertungen ist insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns bzw. Geschäftsführergehalts von zentraler Bedeutung. Dabei gibt es rechtsformbedingt unterschiedliche Ansatzpunkte, die bei der Analyse der Ist-Zahlen zu berücksichtigen sind.
Warum muss ein Unternehmerlohn / Geschäftsführergehalt berücksichtigt werden?
In vielen kleineren Unternehmen, insb. solchen, die als Einzelunternehmen geführt werden, wird die Arbeitsleistung des Inhabers nicht als reguläres Gehalt ausgewiesen, sondern über Gewinnentnahmen abgegolten. Würde man diese Betrachtungsweise für die Unternehmensbewertung unverändert übernehmen, entstünde ein verzerrtes Bild: Die Ertragskraft des Unternehmens würde überschätzt, da die Arbeitsleistung des Unternehmers nicht als Aufwand berücksichtigt wird.
Der Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohns stellt sicher, dass die Tätigkeit des Inhabers wie eine marktübliche Personalkostenposition behandelt wird. Auf diese Weise wird deutlich, welcher Teil des Gewinns tatsächlich aus der unternehmerischen Arbeit resultiert und welcher Teil als Rendite auf das eingesetzte Kapital anzusehen ist. Diese Trennung ist entscheidend, um eine objektive und vergleichbare Bewertungsgrundlage zu schaffen.
Nur wenn die Vergütung für die Arbeitsleistung angemessen vom Kapitalertrag abgegrenzt wird, lässt sich die tatsächliche Rendite des Eigentümers bestimmen. Dadurch wird ein realistisches und marktkonformes Bild des Unternehmenswertes ermöglicht, das sowohl für Eigentümer als auch für potenzielle Käufer oder Investoren verlässliche Entscheidungsgrundlagen bietet.
Wie entscheide ich, ob und wie hoch der Unternehmerlohn / das Geschäftsführergehalt angesetzt werden muss?
Je nach Rechtsform, beispielsweise im Falle des Einzelunternehmens, ist in der Kostenstruktur des zu bewertenden Unternehmens gar kein Unternehmerlohn / Geschäftsführergehalt enthalten. Die Tätigkeit des Inhabers muss jedoch zur Berechnung des korrekten Unternehmenswertes wertmäßig berücksichtigt werden. Entsprechend muss im Rahmen der Unternehmensbewertung ein kalkulatorischer Unternehmerlohn auf Basis eines marktüblichen Geschäftsführergehalts zusätzlich berücksichtigt werden.
Ist aufgrund der Rechtsform, beispielsweise im Falle einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), bereits ein oder mehrere Geschäftsführergehälter in der Kostenstruktur enthalten, sind diese im Rahmen der Unternehmensbewertung auf Angemessenheit zu überprüfen. Nicht marktübliche Konditionen werden im Rahmen der Unternehmensbewertung durch ein markt- und branchenübliches Gehaltsniveau bereinigt. Ggf. ist im Rahmen der Unternehmensbewertung ebenfalls zu überprüfen, ob ein Unternehmen der jeweiligen Größenordnung durch einen oder mehrere Geschäftsführer zu führen ist. Dies kann im Rahmen der Bestimmung des Unternehmenswertes zu weiteren Bereinigungen im Bereich der Personalkosten führen.
Bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts sind alle Bezüge mit einzubeziehen, d.h. auch Tantiemen, Sachzuwendungen und Aufwendungen für die Altersversorgung.
Einen Überblick zu marktüblichen Geschäftsführerbezügen gibt Ihnen die nachfolgende Tabelle.