Je nach Rechtsform, beispielsweise im Falle des Einzelunternehmens, ist in der Kostenstruktur des zu bewertenden Unternehmens kein Unternehmerlohn / Geschäftsführergehalt enthalten. Die Tätigkeit des Inhabers muss jedoch zur Berechnung des korrekten Unternehmenswertes wertmäßig berücksichtigt werden. Entsprechend muss im Rahmen der Unternehmensbewertung ein kalkulatorischer Unternehmerlohn auf Basis eines marktüblichen Geschäftsführergehalts berücksichtigt werden.
Ist aufgrund der Rechtsform, beispielsweise im Falle einer GmbH, bereits ein Geschäftsführergehalt in der Kostenstruktur enthalten, ist dieses im Rahmen der Unternehmensbewertung auf Angemessenheit zu überprüfen. Nicht marktübliche Konditionen werden im Rahmen der Unternehmensbewertung durch einen markt- und branchenüblichen kalkulatorischen Unternehmerlohn bereinigt. Ggf. ist im Rahmen der Unternehmensbewertung ebenfalls zu überprüfen, ob ein Unternehmen der jeweiligen Größenordnung durch einen oder mehrere Geschäftsführer zu führen ist. Dies kann im Rahmen der Bestimmung des Unternehmenswertes zu weiteren Bereinigungen im Bereich der Personalkosten führen.
Einen Überblick zu marktüblichen Geschäftsführergehältern gibt Ihnen die folgende Tabelle: