Steuern

Bei der Planung der Erträge sind je nach Rechtsform die entsprechenden Ertragsteuern des Unternehmens anzusetzen. Dies kann auch in typisierter Form erfolgen.

Die persönlichen Steuern des privaten Investors sind ergebniswirksam zu erfassen. Hierbei kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein typisierter Einkommensteuersatz von 35 % zur Anwendung kommen. Die Gewerbesteueranrechnung ist zu berücksichtigen. Bei Kapitalgesellschaften ist die typisierte persönliche Ertragsteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag) in Abzug zu bringen. In familienrechtlichen Verfahren ist die auf den fiktiven Veräußerungsgewinn entfallende latente Steuerbelastung in Form von unvermeidbaren Veräußerungskosten zusätzlich anzusetzen. Diese ist nach individuellen Steuersätzen zu berechnen.

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