Betriebliche Steuern

Die betrieblichen Steuern sind ebenfalls als Aufwand zu erfassen. Hierunter fallen Verbrauchssteuern, wie die Mineralölsteuer und Verkehrssteuern, sowie die Kraftfahrzeugsteuer, die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer. Die Gewerbesteuer (eine Ertragsteuer) darf ebenfalls vom Gewinn abgezogen werden. Umsatzsteuer und einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht als Aufwand zu buchen.

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