Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, die zum Unternehmen gehören, aber für den operativen Betrieb nicht notwendig sind, sind im Rahmen der Berechnung des Unternehmenswertes zu bereinigen. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für die Grundsteuer auf nicht betrieblich genutzte Grundstücke.
Gleiches gilt für die Liquidität aus nicht ausgeschütteten Gewinnen, die im Unternehmen verbleiben. Diese Liquidität ist nicht “betriebsnotwendig”, außer sie wird für Anschaffungen für das Unternehmen (Investitionen) verwendet.
Im Rahmen der Berechnung des Ertragswertes werden nur die Positionen berücksichtigt, die zum zukünftigen Erfolg des Betriebes notwendig sind. Aufwendungen und Erträge, die nicht betriebsnotwendig, aber im Jahresabschluss enthalten sind, sind vor der Berechnung des Unternehmenswertes zu bereinigen.